Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Landquart (Fluß)'
springt mit zwei Quellbächen aus den Gletschern der Silvrettagruppe, durchstießt das Prättigau, in welchem ihr vom Rhätikon und
den Plessuralpen mehrere Wildbäche zugehen, tritt durch die Felsenge der Klus in die Ebene hinaus und mündet, 42 km lang,
13 km nördlich von Chur. Die L. ist ein wildes Bergwasser, das namentlich im Unterlauf öfters Überschwemmungen verursacht
und deshalb teilweise kanalisiert wurde.
Landquart auch Lanquart.
1) Ober-Landquart, Bezirk im schweiz. Kanton Graubünden, hat
676,6 qkm, (1888) 10499 E., darunter 1468 Katholiken und 34 Israeliten in 12 Gemeinden, und
zerfällt in die 5 Kreise Davos (4781 E.), Jenaz (1583 E.), Klosters (1514 E.), Küblis (1377 E.) und Luzein (1244 E.). Hauptort ist
Klosters (s. d.). –
2) Unter-Landquart, Bezirk im schweiz. Kanton Graubünden, hat
352,5 qkm, (1888) 12189 E., darunter 3272 Katholiken in 16 Gemeinden, und zerfällt in die 4
Kreise Fünf Dörfer (4965 E.), Maienfeld (3002 E.), Schiers (2610 E.) und Seewis (1612 E.). Hauptort ist
Malans (s. d.).
Landrat, in Preußen (mit Ausnahme des Reg.-Bez. Sigmaringen)
der Vorsteher der Kreisverwaltung (s. Kreisordnung), der als besoldeter Staatsbeamter einerseits die
Staatsgewalt vertritt, andererseits dem Kreisausschuß und der Kreisvertretung vorsitzt. Früher wurde er aus den
Rittergutsbesitzern des Kreises dem König zur Ernennung präsentiert; heute bilden die angesessenen L. wohl die Ausnahme,
während in der Regel die L. aus der Zahl der Regierungsassessoren (allerdings auch heute noch auf Präsentation des Kreistags)
genommen werden. Der L. gehört zu den polit. Staatsbeamten der innern Verwaltung, kann deshalb jederzeit seiner Stellung
enthoben werden und hat den Rang der Räte vierter Klasse. Durch die Gesetzgebung der neuesten Zeit ist seine persönliche
Machtvollkommenheit nach unten hin beschränkt, wogegen der Kreisausschuß erweiterte Befugnisse erhalten hat und die
Abhängigkeit des L. von der Bezirksregierung und dem Minister des Innern geringer geworden ist. – Ähnliche Stellungen haben
die Oberamtmänner in den Hohenzollernschen Landen, die L. in Schwarzburg, die
Kreisräte in Hessen und Waldeck, die Kreisdirektoren
in Elsaß-Lothringen, Anhalt und Braunschweig u. s. w. – In Mecklenburg wird das
ständische Direktorium von acht L. als Vertretern des eingeborenen oder recipierten Adels, den drei Erblandmarschällen und
einem Vertreter der Stadt Rostock gebildet; auch gehören dem Engern Ausschuß der Ritter- und Landschaft zwei L. neben drei
ritterschaftlichen und vier städtischen Deputierten an.
Landrecht, das in einem Lande geltende Recht. Der Ausdruck kam auf, als man im deutschen
Mittelalter anfing, den Grundsatz aufzugeben, daß der Franke, der Sachse, der Bayer u. s. w., gleichgültig, wo er wohnte, nach
dem Rechte seines Stammes (Princip der persönlichen Rechte) lebte, vielmehr für ihn nun das Recht seiner Heimat maßgebend
wurde. Neben dem L. erwuchs in den Städten das Stadtrecht. Den Gegensatz zu beiden
bildete einerseits das Reichsrecht, andererseits ↔ die Sonderrechte des Hofrechts, Dienstrechts und
Lehnrechts, parallel der Unterscheidung von Landgericht (s. d.) und Lehngericht, Hofgericht u. s. w. Das auf
Gewohnheit beruhende L. wurde zum Teil schriftlich dargestellt; die berühmteste Darstellung ist die des
sächsischen L. (s. Sachsenspiegel). Seit dem 13. Jahrh. bemächtigte
sich die Gesetzgebung des L., z. B. in den friesischen L. vor 1252, im
bayrischen L. von 1346, im Kulmer L. von 1394.
Das bedeutendste L. ist das Allgemeine Preußische L. (Publikationspatent vom 5. Febr.
1794). Dasselbe erstreckt sich auf das bürgerliche Recht, auf Staats- und Verwaltungsrecht, Polizeirecht, Kirchenrecht und
Strafrecht. Seine größte Bedeutung liegt darin, daß es die bestehenden röm. und deutschen Rechtsinstitute den Bedürfnissen
des modernen Lebens anpaßte und so verständige und volkstümliche Rechtssätze aufstellte. Aber wie nach der Allgemeinen
Gerichtsordnung (s. Gerichtsordnung) der Richter nicht der Thätigkeit der Parteien das überließ, was ihnen
gebührte, so überließ hier der Gesetzgeber nicht dem Richter, was dessen Sache ist. Es sollte von vornherein jede einzelne
Frage entschieden werden, statt daß man sich auf allgemeine Grundsätze beschränkte. Infolgedessen ist die Wissenschaft des
preuß. bürgerlichen Rechts weit zurückgeblieben hinter der des gemeinen Rechts. Sie ist erst von dieser aus wieder von neuem
befruchtet. Unter den ausarbeitenden Juristen war der bedeutendste Suarez. Das Allgemeine L. zerfällt in zwei Teile, diese in
Titel und weiter in Paragraphen. Nach dem Vorgange der Citierung des Corpus juris wird
vielfach so citiert: §. 74 A. L. R. I, 13, statt A. L. R. I,13, §. 74. Die Gesetzeskraft des heute noch geltenden L. datiert vom 1. Juni
1794. Es gilt unbeschadet der abweichenden Provinzialgesetze, soweit diese nicht ausdrücklich beseitigt sind, und mit Ausnahme
der das Familienrecht betreffenden Titel, welche für einzelne Gegenden suspendiert sind, im Umfang der alten preuß. Provinzen,
einschließlich Westfalen, Posen und der frühern sächs. Landesteile; aber nicht in Neuvorpommern und Rügen, den
Fürstentümern Hohenzollern, wo überall gemeines Recht gilt, nicht in der Rheinprovinz, wo die Gesetze des franz. Rechts
erhalten geblieben sind, und nicht in den neuerworbenen Landesteilen, mit Ausnahme von Ostfriesland, Lingen und einem Teil
des Eichsfeldes sowie in dem Jadegebiet. Es gilt ferner in den Teilen der ehemaligen frank. Fürstentümer, welche an Bayern
abgetreten sind. In seinen privatrechtlichen Bestimmungen ist es auf die Konsulargerichtsbezirke (preuß. Gesetz vom 29. Juni
1865, §. 16, Bundesgesetz vom 8. Nov. 1867, Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879, §. 3) und auf die
deutschen Kolonien (s. Kolonialrecht) ausgedehnt. – Altere Ausgaben von 1791/92, 1821, 1832,1863;
neuere von Schering, mit Anmerkungen (2. Aufl., Berl. 1869), Rehbein und Reincke, mit Anmerkungen und den neuern Gesetzen
(5. Aufl., ebd. 1894); Kommentar von Koch (8. Aufl., ebd. 1884–86); wissenschaftliche Bearbeitung von Förster, Theorie und
Praxis des heutigen gemeinen preuß. Privatrechts (5. Aufl., bearb. von Eccius, 4 Bde., ebd. 1887–88; 6. Aufl., ebd. 1892), und
Dernburg, Lehrbuch des preuß. Privatrechts (3 Bde.; Bd. 1, 5. Aufl., Halle a. S. 1893; Bd. 2, 4. Aufl. 1889; Bd. 3, 3. Aufl. 1884).